1. | Allgemeines |
1.1 | Diese Verkaufsbedingungen finden Anwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) und
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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1.2 | Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden weder durch Auftragsannahme noch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, in jedem Fall mit Annahme unserer Lieferung. |
1.3 | Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt insbesondere auch für die darin genannten Lieferfristen und Lieferumfänge. Der Käufer ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Absendung an uns (Poststempel) gebunden. |
1.4 | Wir sind nicht verpflichtet, den Besteller auf die in seinem Geschäftsbetrieb anzuwendenden Vorschriften sowie auf die für Transport, Lagerung, Abgabe, Verwendung oder Verarbeitung bestimmter Produkte geltenden behördlichen Bestimmungen (wie z. B. Wasserhaushaltsgesetz) hinzuweisen. |
2. | Preise |
2.1 | Unsere Preise verstehen sich ab Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung und des Transportes sowie alle sonstigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. |
2.2 | Die für die Preisberechnung maßgebliche Gewichtsfeststellung erfolgt durch uns, es sei denn, der Besteller verlangt auf seine Kosten eine amtliche Gewichtsfeststellung. |
3. | Zahlung |
3.1 | Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum. Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn sämtliche älteren Rechnungen bezahlt sind. Rechnungsbeträge unter EUR 500,00 sind ohne Skontoabzug innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. |
3.2 | Für Einzelbestellungen von Materialien mit einem Lieferumfang von weniger als 100 kg oder 100 ltr. oder einem Warenwert von weniger als EUR 250,00 erheben wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 50,00. |
3.3 | Das Recht des Käufers, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, besteht nur, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht hat der Käufer nur wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. |
3.4 | Die Hergabe von Wechseln bedarf unserer schriftlichen Einwilligung. Die Akzepte müssen bank- und diskontfähig sein. Die durch die Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen usw. trägt der Käufer. Sie sind sofort zahlbar. |
3.5 | Tritt nach Vertragsabschluss eine nicht unwesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers ein, so sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen oder sofortige Zahlung aller offen stehender Forderungen zu verlangen, ungeachtet der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel. |
3.6 | Bei Zahlungsverzug darf der Käufer die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt. Der Käufer verliert das Besitzrecht an allen ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und ist zu deren Herausgabe verpflichtet. Er verzichtet schon jetzt auf die Einrede der verbotenen Eigenmacht gem. § 858 BGB. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten trägt der Käufer. |
4. | Lieferung und Lieferverzögerung |
4.1 | Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarung der Parteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. etwa erforderliche behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen beizubringen oder eine Anzahlung zu leisten, erfüllt hat. Ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. |
4.2 | Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn Sendungen innerhalb der Lieferzeit das Werk oder das Lager verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. |
4.3 | Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. |
4.4 | Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme der Kaufsache aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, können wir vom Käufer, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen. Wir können unbeschadet weitere Ansprüche nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Kaufsache verfügen, insbesondere die Kaufsache auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern und/oder den Käufer mit angemessen verlängerter Frist beliefern. |
4.5 | Die Lieferzeit verlängert sich in angemessener Weise, wenn die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurück zuführen ist. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende solcher Umstände baldmöglichst mitteilen. |
4.6 | Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer Vertragsverletzung beruht, die auf unserem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruht. Ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Unsere Haftung ist aber in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weiter haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Unsere Haftung ist aber auch in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
4.7 | Befinden wir uns in Verzug und gewährt uns der Käufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. |
4.8 | Beillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. |
4.9 | Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Nr. 8. dieser Bedingungen. |
5. | Annahmeverzug, Gefahrübergang und Abnahme |
5.1 | Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. |
5.2 | Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser im Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wen sich der Versand verzögert oder unterbleibt bzw. die Abnahme infolge von Umständen unterbleibt, die uns nicht zuzurechnen sind, ab dem Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. |
5.3 | Sach- und Vergütungsgefahr gehen mit der Verladung der Kaufgegenstände in unserem Werk auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, Entladung übernommen haben. Eine etwa vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. |
5.4 | Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr auf dem günstigsten und schnellsten Weg.
Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. |
6. | Leihgebinde und leihweise zur Verfügung gestellte Betriebsausrüstungsgegenstände |
6.1 | Die von uns dem Käufer zur Verfügung gestellten Leihgebinde (z. B. Leihfässer, Stapeltanks) und Betriebsausrüstungsgegenstände bleiben unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und entsprechend den technischen Erfordernissen zu pflegen und zu warten. Die Leihgebinde dürfen für andere Zwecke als der Aufbewahrung der gelieferten Erzeugnisse nicht verwendet werden. Die Betriebsausrüstungsgegenstände und Leihgebinde dürfen nur bei Verwendung unserer Produkte eingesetzt werden. |
6.2 | Leihgebinde müssen nach Entleerung in einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand entweder unserem nächsten LKW mitgegeben oder aber fracht- und spesenfrei auf Gefahr des Käufers zurückgegeben werden. |
6.3 | Kommt der Käufer mit der Rückgabe der Leihgebinde oder der Betriebsausrüstungsgegenstände in Verzug oder werden sie in einem solchen Zustand zurückgegeben, dass ihre Wiederverwendung ausgeschlossen oder erst nach Instandsetzungsmaßnahmen möglich ist, behalten wir uns vor, den Käufer mit den Wiederbeschaffungskosten einer fabrikneuen Ausrüstung oder Gebindes oder mit den Kosten der Instandsetzungsarbeiten zu belasten und sofortige Zahlung zu verlangen. |
7. | Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Kaufgegenstände leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Nr. 8. dieser Geschäftsbedingungen – Gewähr wie folgt: |
7.1 | Sachmängel |
7.1.1 | Soweit ein Mangel der Kaufsache in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes vorliegt, verpflichten wir uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferungen erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen bzw. Nachlieferungen hat uns der Käufer nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. |
7.1.2 | Der Käufer hat jede Lieferung gem. § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns einen festgestellten Mangel sofort mitzuteilen. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch bis längstens eine Woche nach Empfang der Ware schriftlich erhoben werden. Maßgeblich ist der Zugang der Mängelrüge. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Die Lieferung gilt sodann als genehmigt. Der Verlust der Mängelrechte tritt nicht ein, wenn der Mangel während der einwöchigen Rügefrist bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung nicht erkannt werden konnte. In diesem Fall muss die Mängelrüge unverzüglich nach Erkennung des zunächst verborgenen Mangels erfolgen. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht dürfen Zahlungen seitens des Käufers nur in einem Umfangzurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen. |
7.1.3 | Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. |
7.1.4 | Keine Gewähr wird insbesondere übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung der Kaufgegenstände sowie bei fehlerhafter oder verspäteter Verarbeitung (z. B. Überschreitung des Haltbarkeitsdatums) sowie bei Verwendung von durch uns nicht gelieferten Komponenten einer Beschichtung (Mischaufbau), es sei denn uns trifft hieran ein Verschulden. |
7.2 | Rechtsmängel
Die Gewährleistung bei Rechtsmängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. |
7.3 | Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
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8. | Schadensersatz bei Mängeln und sonstige Haftung |
8.1 | Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung in den Fällen leichter oder grober Fahrlässigkeit in diesem Fall auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. |
8.2 | Macht der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung berechtigterweise geltend, haften wir in gleicher Weise, ebenfalls aber begrenzt auf Ersatz des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens. |
8.3 | Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Käufer berechtigterweise Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei nicht vorsätzlichen Verletzungshandlungen ist unsere Schadensersatzhaftung aber auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt. |
8.4 | Unberührt bleibt eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders dieser AGB oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders dieser AGB beruhen. Ebenso unberührt bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Beschaffenheits- garantie sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
8.5 | Die anwendungstechnische Beratung, die wir in Wort, Schrift oder Bild geben, erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung resultiert weder aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag noch aus dem Umstand, dass wir die Beratung tatsächlich durchführen. Es handelt sich bei der Beratung nur um unverbindliche Hinweise, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, der Käufer muss die von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke selbst prüfen. Ebenso überprüfen muss der Käufer, ob die ohne rechtliche Verpflichtung von uns gegebenen Verarbeitungshinweise auf die Betriebsverhältnisse des Käufers übertragbar sind. Im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Käufers liegt auch die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte. Stellt sich daher nach Verarbeitung unserer Materialien heraus, dass die vom Besteller hergestellten Beschichtungen mangelhaft sind, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Falls dennoch eine Haftung in Betracht kommt, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung besteht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, begrenzt. |
8.6 | Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch bezüglich der persönlichen Schadensersatzhaftung unserer MitarbeiterInnen, VertreterInnen und ErfüllungsgehilfenInnen. |
8.7 | Soweit im Vorstehenden nichts abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. |
9. | Verjährung |
| Alle Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. |
10. | Eigentumsvorbehalt |
10.1 | Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer einschließlich allen Nebenforderungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer resultieren, vor. Bei der Zahlung durch Hingabe von Schecks oder Wechseln tritt die Erfüllung erst ein, wenn uns die entsprechenden Beträge endgültig verbleiben. |
10.2 | Der Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherer aus den vorgenannten Schadensereignissen ab. |
10.3 | Der Käufer darf die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, verbinden, vermischen oder verarbeiten. Ansonsten bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, insbesondere bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Käufer für den entstandenen Ausfall. |
10.4 | Bei einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch den Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufgegenstände nach vorheriger Mahnung herauszuverlangen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Hierin liegt ebensowenig ein Rücktritt vom Vertrag durch uns, wie bei einer Pfändung durch uns. Der Herausgabeanspruch besteht nicht bezüglich Vorbehaltsware, die der Käufer bereits bezahlt hat oder wenn der Zahlungsrückstand auf Umständen beruht, die der Käufer nicht zu vertreten hat. Erfolgt die Rückgabe der Vorbehaltsware in vorgenannter Weise, sind wir berechtigt, die zurückerhaltene Vorbehaltsware nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist zu verwerten und den Verwertungserlös auf die Kaufpreisforderungen anzurechnen. Wir sind zu einer angemessenen Verwertung verpflichtet. Im Falle der Verwertung liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag. |
10.5 | Befindet sich der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug oder ist ihm ein sonstiges nicht unerhebliches vertragswidriges Verhalten anzulasten, können wir die Befugnis des Käufers gem. Nr. 10.3 S. 1 widerrufen. |
10.6 | Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer an uns bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwächst und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung etc. weiterverkauft worden ist. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug gerät und auch keine sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründe, wie z. B. Zahlungseinstellung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Liegen solche sachlich gerechtfertigten Gründe vor, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und können verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern und Dritten die Abtretung mitteilt. |
10.7 | Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung der Kaufgegenstände durch den Käufer werden stets für uns vorgenommen. Werden die Kaufgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet, verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenständen zur Zeit dieser Vorgänge. Für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände. |
10.8 | Erfolgt die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Dieser Anteil bemisst sich an dem Verhältnis des Wertes der Kaufsachen (Rechnungsendbetrag inkl. USt) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der genannten Vorgänge. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. |
10.9 | Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen seine Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufgegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wenn durch die Verbindung die Kaufsache wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. |
10.10 | Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, vorausgesetzt die Übersicherung besteht nicht nur vorübergehend. |
11. | Allgemeine Bestimmungen |
11.1 | Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand. Allerdings sind wir auch berechtigt, den Käufer an seinem Hauptsitz zu verklagen. |
11.2 | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
11.3 | Wir versichern, dass wir die Arbeitsschutzgesetze, insbesondere auch die Vorschriften des MiLoG einhalten und auch unsere Lieferanten dazu verpflichten. |
11.4 | Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund allgemein oder im Einzelfall unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall gilt das dispositive Recht. Wenn und soweit das dispositive Recht keine Regelung für den entsprechenden Vertragstyp oder als Ersatzlösung für die als unwirksam qualifizierte AGB-Klausel zur Verfügung stellt, soll anstelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen
Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die wirksam ist.
Fassung 3/2015
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